FG Hamburg - Urteil vom 24.02.2015
4 K 41/13
Normen:
EnergieStG § 8 Abs. 1; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 4; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EnergieStG § 24 Abs. 1 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 2 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 3 Satz 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 868; BGB § 871; AO § 163 Abs. 1;

Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager - Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten

FG Hamburg, Urteil vom 24.02.2015 - Aktenzeichen 4 K 41/13

DRsp Nr. 2015/9172

Entfernung von Energieerzeugnissen aus dem Steuerlager - Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten

1. Eine Abgabe von Energieerzeugnissen zu steuerfreien Zwecken liegt auch dann vor, wenn der Käufer des Energieerzeugnisses mittelbaren Besitz an dem Energieerzeugnis erlangt, indem der Abgebende und Verkäufer des Energieerzeugnisses den unmittelbaren Besitz an dem Energieerzeugnis einem Dritten verschafft, der seinerseits dem Käufer aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses den mittelbaren Besitz an dem Energieerzeugnis verschafft. Dieses Besitzmittlungsverhältnis kann auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet werden. 2. Da im Zeitpunkt der Abgabe eines Energieerzeugnisses zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten eine zweckwidrige Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann, entsteht die Energiesteuer ungeachtet einer späteren steuerfreien Verwendung des Energieerzeugnisses.

Normenkette:

EnergieStG § 8 Abs. 1; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 4; EnergieStG § 8 Abs. 2 Satz 5; EnergieStG § 24 Abs. 1 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 2 Satz 2; EnergieStG § 24 Abs. 3 Satz 1; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 433; BGB § 868; BGB § 871; AO § 163 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Energiesteuerbescheid.