FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2012
5 K 2052/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 5 K 2052/10

DRsp Nr. 2013/18365

Entfernungspauschale für Müllwagenfahrer

Der Mülllwagenabstellplatz auf dem Gelände - Betriebshof - eines Kunden des Arbeitgebers ist die regelmäßige Arbeitsstätte eines Müllwagenfahrers, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Subunternehmervertrages berechtigt ist, Sozialeinrichtungen, Tankstelle und Werkstatt gegen Kostenerstattung mitzubenutzen. Für die Fahrten zu dem Abstellplatz für das Müllfahrzeug kann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden; Verpflegungsmehraufwand ist nicht abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für die Fahrten zwischen Wohnung und dem Betriebshof in M, auf dem er das Müllfahrzeug seines Arbeitgebers nach jedem Arbeitstag abstellt, die Entfernungspauschale oder die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten geltend machen kann.