BGH - Urteil vom 19.11.2013
II ZR 150/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 705; HGB § 128; HGB § 129;
Fundstellen:
BB 2014, 641
DStR 2014, 12
DStR 2014, 860
MDR 2014, 550
NJW 2014, 1107
NJW 2014, 8
ZIP 2014, 21
ZInsO 2014, 617
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 17463/09
OLG München, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 3526/11

Entgegenhalten eines gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruchs des Schuldners dem erhobenen Zahlungsbegehren einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Verstoss der Berufung auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen II ZR 150/12

DRsp Nr. 2014/4258

Entgegenhalten eines gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruchs des Schuldners dem erhobenen Zahlungsbegehren einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Verstoss der Berufung auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben

Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 705; HGB § 128; HGB § 129;

Tatbestand

Der Beklagte ist Gesellschafter der Immobilien-Fonds B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (künftig: Alt-GbR), einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1990 zu dem Zweck gegründet, das Grundstück Z. in B. zu erwerben, auf ihm ein Wohnhaus mit Tiefgarage zu errichten und dieses zu vermieten. Das Gesellschaftskapital ist rechnerisch in 164 Anteile aufgeteilt; der Beklagte zeichnete zwei Anteile, was einer Beteiligungsquote von 1,2195 % entspricht.