FG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2005
8 K 383/02 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 § 32c ;

Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Verlustverrechnung - Keine Verlustverrechnung bei Ermittlung des Entlastungsbetrages gemäß § 32c EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 8 K 383/02 E

DRsp Nr. 2006/20627

Entlastungsbetrag; Gewerbliche Einkünfte; Verlustverrechnung - Keine Verlustverrechnung bei Ermittlung des Entlastungsbetrages gemäß § 32c EStG

Die der Bemessung des Entlastungsbetrags zugrunde zu legenden gewerblichen Einkünfte i.S.d. § 32c Abs. 2 EStG 1994 dürfen nicht durch die Verlustverrechnung nach § 2 Abs. 3 EStG 1999 gemindert werden.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 Satz 4 § 32c ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Entlastungsbetrages i.S.v. § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 1999.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden.