FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2014
7 K 1377/14
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
NJW 2015, 10

Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 7 K 1377/14

DRsp Nr. 2015/3412

Entmüllungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

Kosten für die Entmüllung eines geerbten Wohngebäudes sind Kosten zur Verwaltung des Nachlasses und können deswegen nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft die rechtliche Herrschaft über den Nachlass erlangt hat.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) als Neffe und Erbe des B Entmüllungskosten des zum Nachlass gehörenden Objekts … straße xx in X als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Abzug bringen darf. Das Haus wurde vom Erblasser bis zu seinem Tode im Mai 2012 eigengenutzt und später von der Erbengemeinschaft, der auch der Kl angehörte, mit notariellem Kaufvertrag vom 05. September 2013 zum Preis von 56.500,00 EUR an Frau C, … weg x in Y veräußert.

Ausweislich des vom Notariat II in Z am 11. Juli 2012 ausgestellten Erbscheins war der Kl Erbe zu einem Viertel nach dem zwischen dem 14. und 16. Mai 2012 verstorbenen B geworden. Beim streitbefangenen Objekt handelt es sich um eine im Jahr 1912 erbaute Scheune, die im Jahr 1964 zu einem Wohnhaus umgebaut wurde.