FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.05.2014
2 K 1454/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Entnahme durch Übertragung von Grundstücken

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 2 K 1454/13

DRsp Nr. 2015/15664

Entnahme durch Übertragung von Grundstücken

Zur Besteuerung eines Entnahmegewinns durch eine Grundstücksübertragung nach Umlegungsverfahren.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und - falls ja - in welcher Höhe ein Entnahmegewinn im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung entstanden ist.

Der Kläger ist der Alleinerbe seiner in 2010 verstorbenen Ehefrau. Diese hatte bis zu ihrem Tod aus der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und auch einer noch in geringem Umfang betriebenen Eigenbewirtschaftung (Traubengeld) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Stückländerei) erzielt, die sie nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.

Die Ehefrau des Klägers war bereits seit Anfang der 60iger Jahre Alleineigentümerin der in der Gemarkung N liegenden Ackerflächen mit den Flurstücksnummern … 9 und … 9/2 gewesen. Nach deren Einbringung in ein in 1972 durchgeführtes Umlegungsverfahren gingen hieraus ausweislich des Grundbuches von N, Bl. 333 (Bl. 22 ff. Vertragsakten) die Flächen … 9/4 (Ackerland) sowie … 0/1 (Bauplatz) und … 0/2 (ebenfalls Bauplatz) hervor. Die Ackerfläche … 9/4 wurde in 1984 aufgeteilt in die Freifläche F-Straße, Fl.St.Nr. … 9/5 (Streifen von 120 qm) und in den Weingarten S über 1895 qm, Fl.St.Nr. … 9/6.