BFH - Urteil vom 20.11.2013
X K 2/12
Normen:
GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 68
BB 2014, 277
BFH/NV 2014, 444
BStBl II 2014, 395
DB 2014, 226
DB 2014, 6
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 439
NJW 2014, 1616
Vorinstanzen:
FG Hessen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3545/05

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei dem Kläger vorteilhafter Rechtsprechungsänderung

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen X K 2/12

DRsp Nr. 2014/1742

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer bei dem Kläger vorteilhafter Rechtsprechungsänderung

Hat der Kläger im Ausgangsverfahren ausschließlich wegen der überlangen Dauer dieses Verfahrens obsiegt, weil zu einem Zeitpunkt, in dem das Ausgangsverfahren bereits als verzögert anzusehen war, eine zugunsten des Klägers wirkende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtsfrage eingetreten ist, hat der Kläger durch die überlange Dauer des Ausgangsverfahrens keinen "Nachteil" erlitten, so dass er weder eine Geldentschädigung noch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer beanspruchen kann.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der nach seiner Ansicht überlangen finanzgerichtlichen Verfahrensdauer.

Der Kläger erzielte im Jahre 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hatte in seiner Einkommensteuererklärung beantragt,

außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 2.381,36 € gemäß § 33 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen.