BFH, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen XI R 38/00
DRsp Nr. 2002/4752
Entschädigung; Zwangslage
1. Eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt voraus, dass der Ausfall von Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst oder, wenn er vom Stpfl. selbst herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.2. An einer Zwangslage fehlt es, wenn der Stpfl. in seiner Sphäre freiwillig eine Ursachenkette in Gang setzt, die ihm später keinen Entscheidungsspielraum mehr belässt.
Gründe:
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