BVerfG - Beschluss vom 22.03.2018
2 BvR 289/10 - Vz 10/16
Normen:
BVerfGG § 97a Abs. 1 S. 1-2; EMRK Art. 6 Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 10 Abs. 3 S. 1-2 und S. 4-6; GG Art. 3 Abs. 1;

Entschädigungsanspruch eines Verfahrensbeteiligten wegen erlittenen Nachteils infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Richten der Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des BVerfG; Besteuerung von Alterseinkünften

BVerfG, Beschluss vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 289/10 - Vz 10/16

DRsp Nr. 2018/16555

Entschädigungsanspruch eines Verfahrensbeteiligten wegen erlittenen Nachteils infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Richten der Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des BVerfG; Besteuerung von Alterseinkünften

1. Den organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens trägt die Vorschrift des § 97b Abs. 1 S. 4 BVerfGG Rechnung, nach der die Verzögerungsrüge frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass beim Bundesverfassungsgericht jedenfalls eine Verfahrensdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist.2. Auch eine längere Verfahrensdauer ist für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen. Hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe.