BFH - Urteil vom 18.11.2015
XI R 24-25/14
Normen:
EStG § 77; FGO § 46; FGO § 155;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1785/13
Sächsisches Finanzgericht, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1078/13

Entscheidung des Finanzgerichts bei doppelter Rechtshängigkeit

BFH, Urteil vom 18.11.2015 - Aktenzeichen XI R 24-25/14 - Aktenzeichen XI R 24/14 - Aktenzeichen XI R 25/14

DRsp Nr. 2016/2405

Entscheidung des Finanzgerichts bei doppelter Rechtshängigkeit

1. NV: Wird eine Untätigkeitsklage erhoben, ist nach Ergehen einer (negativen) Einspruchsentscheidung dieses bereits anhängige Klageverfahren fortzuführen. 2. NV: Die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG ist analog anwendbar, wenn der Einspruch des Kindergeldberechtigten wegen seiner - anstelle des Abzweigungsempfängers - Inanspruchnahme durch Rückforderungsbescheid erfolgreich ist.

1. Werden gegen einen Steuerbescheid zwei Klagen erhoben, ist die doppelte Rechtshängigkeit jedenfalls dann durch Verbindung der Verfahren zu beseitigen, wenn beide Klagen bei dem selben Senat des Finanzgerichts anhängig sind (BFH - IV B 151/04 - 26.05.2006). 2. Eine ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage erledigt sich nicht durch den Erlass der Einspruchsentscheidung, wenn hierdurch dem Einspruch ganz oder teilweise nicht stattgegeben wird. 3. Die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gem. § 77 EStG ist analog anwendbar, soweit der Einspruch eines Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst erfolgreich ist.

Tenor

Die Verfahren XI R 24/14 und XI R 25/14 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.