BGH - Beschluss vom 16.12.2021
3 StR 231/21
Normen:
GKG § 21; StPO § 309 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 737 Js 80553/19

Entscheidung des Tatgerichts über die Nichterhebung bestimmter Kosten; Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 3 StR 231/21

DRsp Nr. 2022/2122

Entscheidung des Tatgerichts über die Nichterhebung bestimmter Kosten; Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2021 wird verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GKG § 21; StPO § 309 Abs. 2;

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Über seine hiergegen gerichtete Revision ist gesondert entschieden worden.

Die zugleich eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung ist zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Anordnung des Landgerichts, dass er als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO).

Soweit der Angeklagte eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehrt, gilt: