BFH - Beschluss vom 23.11.2011
IV B 7/10
Normen:
FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 429

Entscheidung durch den Einzelrichter bei fehlender Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan als wesentlicher Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 23.11.2011 - Aktenzeichen IV B 7/10

DRsp Nr. 2012/960

Entscheidung durch den Einzelrichter bei fehlender Bestimmung im Geschäftsverteilungsplan als wesentlicher Verfahrensmangel

1. NV: Auch in einem nicht überbesetzten Senat des FG bedarf es im Hinblick auf § 6 FGO einer abstrakt-generellen Regelung im Geschäftsverteilungsplan, anhand derer der Einzelrichter für den Fall, dass es zur Übertragung auf ihn kommt, im Vorhinein bestimmbar festgelegt ist. 2. NV: In der Bestimmung des jeweils zuständigen Berichterstatters liegt nicht zugleich die Bestimmung des jeweils zuständigen Einzelrichters.

Normenkette:

FGO § 6 Abs. 1; FGO § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wandte sich mit seiner im ... 2007 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage gegen einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2004. Das Verfahren wurde beim ... Senat des FG anhängig, der den Rechtsstreit mit Beschluss vom ... 2009 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertrug. Dieser wies die Klage mit Urteil vom ... 2009 als unzulässig ab und ließ die Revision nicht zu.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision und rügt u.a. das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).