BVerfG - Beschluss vom 06.12.2023
1 BvR 605/23
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 160/23

Entscheidung nach Billigkeit über die Auslagenerstattung nach der Erledigungserklärung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 605/23

DRsp Nr. 2024/421

Entscheidung nach Billigkeit über die Auslagenerstattung nach der Erledigungserklärung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

1. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro), für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

Gründe

1. Im vorliegenden Verfahren hat die Kammer am 24. Mai 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin vom 28. März 2023 ausgesetzt, mit der es der Beschwerdeführerin untersagt worden war, über Vorwürfe sexualisierter Gewalt zu berichten, die gegen den Frontsänger einer Band erhoben wurden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -).