FG Hessen - Beschluss vom 18.10.2023
4 K 895/23
Normen:
FGO § 52d S. 2;

Entscheidung nur über die Kosten nach beidseitiger Erledigungserklärung; Nutzungspflicht des elektronischen Postfachs

FG Hessen, Beschluss vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 4 K 895/23

DRsp Nr. 2024/1514

Entscheidung nur über die Kosten nach beidseitiger Erledigungserklärung; Nutzungspflicht des elektronischen Postfachs

Tenor

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52d S. 2;

Gründe

1. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung des ausweislich der Einkommensteuererklärung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers nicht elektronisch im Sinne von § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Der beschließende Berichterstatter ist entgegen der für die einzelnen Verfahrensordnungen teilweise vertretenen statusbezogenen Ansicht (vgl. zum Stand der Rechtsprechung z. B. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 14.04.2023), Rz. 14) der Auffassung, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und damit nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist (rollenbezogene Ansicht).