Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1. Die Beteiligten haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt. Dem steht nicht entgegen, dass die Erledigungserklärung des ausweislich der Einkommensteuererklärung als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätigen Klägers nicht elektronisch im Sinne von § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern durch ein Telefaxschreiben übermittelt wurde. Der beschließende Berichterstatter ist entgegen der für die einzelnen Verfahrensordnungen teilweise vertretenen statusbezogenen Ansicht (vgl. zum Stand der Rechtsprechung z. B. Biallaß in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 130d ZPO (Stand: 14.04.2023), Rz. 14) der Auffassung, dass ein Steuerberater oder Rechtsanwalt in eigenen Angelegenheiten nur bei Anwalts- bzw. vergleichbarem Vertretungszwang und damit nicht im erstinstanzlichen Verfahren vor den Finanzgerichten zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO verpflichtet ist (rollenbezogene Ansicht).
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