BVerfG - Beschluss vom 24.02.2022
2 BvR 1030/21
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3901/20

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten

BVerfG, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 2 BvR 1030/21

DRsp Nr. 2022/4524

Entscheidung über die Auslagenerstattung nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde nach Billigkeitsgesichtspunkten

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2021 für erledigt erklärt hat.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.