Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführerin das Verfassungsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 27. April 2021 für erledigt erklärt hat.
2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.
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