FG Hessen - Vorlagebeschluss vom 29.09.2015
7 K 728/12
Normen:
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1d; MwStSystRL Art. 30; MwStSystRL Art. 60; MwStSystRL Art. 61; MwStSystRL Art. 70; MwStSystRL Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 156;

Entstehen der Einfuhrmehrwertsteuer bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

FG Hessen, Vorlagebeschluss vom 29.09.2015 - Aktenzeichen 7 K 728/12

DRsp Nr. 2016/69

Entstehen der Einfuhrmehrwertsteuer bei Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Ist die mehrwertsteuerrechtliche Vorschrift eines Mitgliedstaates, wonach Freihäfen nicht zum Inland gehören, eine sonstige Regelung i.S. des Art. 156 Mehrwertsteuerrichtlinie? Entsteht mit der Einfuhrzollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung innerhalb einer Freizone zugleich die Einfuhrmehrwertsteuer? Nicht nur für Waren die dem externen Versandverfahren unterliegen, sondern auch für Waren, die einer Regelung im Sinne des Art. 156 MwStSystRL unterliegen, gibt es gem. Art. 61 Unterabs. 1 MwStSystRL keinen Ort der Einfuhr. Für sie treten der Steuertatbestand und der Steueranspruch nicht ein (Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1 MwStSystRL). Bei Vorschriften der Mitgliedstaaten, die Freizonen vom Inlandsgebiet ausnehmen, wie z.B. § 1 Abs. 2 S. 1 UStG, handelte es sich insoweit um Regelungen im Sinne des Art. 156 Mehrwertsteuersystemrichtlinie, soweit Gegenstände in der Freizone nur gelagert werden.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 2 Abs. 1d; MwStSystRL Art. 30; MwStSystRL Art. 60; MwStSystRL Art. 61; MwStSystRL Art. 70; MwStSystRL Art. 71 Abs. 1 Unterabs. 1; MwStSystRL Art. 156;

Tatbestand: