Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.000 €.
I.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch. Das Landgericht verfügte die Zustellung der Klageschrift und forderte den Beklagten unter Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf. Obwohl der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gab das Landgericht der Klage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO statt und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung. Den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einspruch ("Anhörungsrüge, hilfsweise Einspruch") hat das Landgericht wegen Verfristung als unzulässig verworfen.
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