BGH - Beschluss vom 24.01.2017
VI ZB 21/16
Normen:
VV- RVG Nr. 3105 Anmerkung Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 276 Abs. 1; ZPO § 331 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 827
MDR 2017, 425
MDR 2017, 561
NJW 2017, 1483
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 136/15
OLG Oldenburg, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 36/16

Entstehen einer Terminsgebühr bei Ergehen eines Versäumnisurteils ohne den erforderlichen Antrag

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen VI ZB 21/16

DRsp Nr. 2017/2864

Entstehen einer Terminsgebühr bei Ergehen eines Versäumnisurteils ohne den erforderlichen Antrag

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.000 €.

Normenkette:

VV- RVG Nr. 3105 Anmerkung Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 276 Abs. 1; ZPO § 331 Abs. 3; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes in Anspruch. Das Landgericht verfügte die Zustellung der Klageschrift und forderte den Beklagten unter Fristsetzung gemäß § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf. Obwohl der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gab das Landgericht der Klage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist durch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO statt und verurteilte den Beklagten zur Kostentragung. Den vom Beklagten hiergegen erhobenen Einspruch ("Anhörungsrüge, hilfsweise Einspruch") hat das Landgericht wegen Verfristung als unzulässig verworfen.