BFH - Urteil vom 11.12.2012
VII R 16/09
Normen:
ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 03.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 16/08

Entstehung der Zollschuld wegen unterbliebener Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen VII R 16/09

DRsp Nr. 2013/5270

Entstehung der Zollschuld wegen unterbliebener Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs

NV: Wird für in den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren übergeführte Waren die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs nicht spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens der Überwachungszollstelle vorgelegt und sind die Voraussetzungen des Art. 859 ZKDVO nicht gegeben, entsteht die Zollschuld auch für Waren, für die das Zollverfahren mit ihrer fristgerechten Wiederausfuhr bereits beendet wurde.

Der Entstehung der Zollschuld im Falle einer Verletzung der gem. Art. 521 Abs. 1 S. 1 Anstrich 1 ZKDVO bestehenden Pflicht zur Vorlage der Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs spätestens 30 Tage nach dem Ablauf der Frist für die Beendigung des Zollverfahrens steht nicht entgegen, dass die fristgerechte Vorlage der Abrechnung bei der Überwachungszollstelle eine erst nach Beendigung des Zollverfahrens zu erfüllende Pflicht ist.

Normenkette:

ZK Art. 204 Abs. 1 lit. a;

Gründe