BFH - Urteil vom 26.01.2012
V R 18/08
Normen:
UStG § 14c; UStG § 15;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3682/05 887

Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden wirtschaftlichen Werts; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen auf die Berechtigung des Forderungserwerbers zum Vorsteuerabzug

BFH, Urteil vom 26.01.2012 - Aktenzeichen V R 18/08

DRsp Nr. 2012/4860

Erbringung einer entgeltlichen Leistung durch einen Unternehmer bei Erwerb zahlungsgestörter Forderungen unter Vereinbarung eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts"; Auswirkungen einer fehlenden entgeltlichen Leistung beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen auf die Berechtigung des Forderungserwerbers zum Vorsteuerabzug

1. Ein Unternehmer, der aufgrund der Vorgaben des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737 zahlungsgestörte Forderungen unter "Vereinbarung" eines vom Kaufpreis abweichenden "wirtschaftlichen Werts" erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer keine entgeltliche Leistung.2. Liegt beim Kauf zahlungsgestörter Forderungen keine entgeltliche Leistung an den Forderungsverkäufer vor, ist der Forderungserwerber aus Eingangsleistungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt.3. Eine Rechnungsberichtigung lässt die Steuerschuld nach § 14c UStG nicht mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung entfallen.

Normenkette:

UStG § 14c; UStG § 15;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin und Organträgerin einer GmbH, die mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2004 von einer Bank Grundpfandrechte und Forderungen aus 70 gekündigten und fällig gestellten Darlehensverträgen erwarb.