FG Hamburg - Urteil vom 31.10.2012
3 K 24/12
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1 HS 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2013, 10

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner

FG Hamburg, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 3 K 24/12

DRsp Nr. 2013/1157

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Betriebliche Altersversorgung für Lebenspartner

1. Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, hier Direktversicherung, an einen vertraglich bezugsberechtigten Lebenspartner als Hinterbliebenen sind nicht als Erwerb von Todes wegen steuerbar; die Versorgungsleistungen stammen wirtschaftlich aus dem Vermögen des Arbeitgebers oder aus dem dienst- bzw. arbeitsvertraglichen Deckungsverhältnis. 2. Für den Fall der Leistung aufgrund des vereinbarten Bezugsrechts ist die daneben geregelte Vererblichkeit erbschaftsteuerlich zumindest bei Altverträgen vor 2000 unschädlich.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1b Abs. 2 S. 1 HS 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; GG Art. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Tatbestand:

A.

Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit von durch den Kläger als Begünstigtem auf Grund Bezugsrechtseinräumung im Todesfall erhaltenen Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung. Diese Direktversicherung hatte der Arbeitgeber (ArbG) des verstorbenen Lebensgefährten des Klägers für seinen Arbeitnehmer (ArbN), den Lebensgefährten, zu dessen Lebzeiten abgeschlossen.

I.