ErbStR 1999 ErbStR 1999
Stand: 21.12.1998
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I. Allgemeine Anwendungsregelung
Allgemeine Anwendungsregelung

ErbStR 1999 ErbStR 1999

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

(1) 1Die Erbschaftsteuer-Richtlinien sind Weisungen an die Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts und der dazu notwendigen Regelungen des Bewertungsrechts. 2Sie dienen der Verwaltungsvereinfachung und der Vermeidung unbilliger Härten. (2) 1 Die Erbschaftsteuer-Richtlinien sind auf alle Erwerbsfälle anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.1998 entstanden ist oder entsteht. 2 Bisher ergangene Anweisungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden. (3) Diesen Richtlinien liegen, soweit im einzelnen keine andere Fassung angegeben ist, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.02.1997 (BGBl. I S. 378) und das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1692), zugrunde. (4) Soweit in den nachstehenden Richtlinien auf das Einkommensteuergesetz (EStG) und die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR), das Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) sowie die Abgabenordnung (AO) verwiesen wird, ist die am jeweiligen Besteuerungs- bzw. Feststellungszeitpunkt geltende Fassung *) maßgebend.