Stand: 21.12.1998
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 1 ErbStG

R 1 ErbStR 1999 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

R 1 Anwendung der Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen auf Schenkungen

ErbStR 1999 ( Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999 )

1Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). 2 Bei der Besteuerung von Schenkungen unter Lebenden gelten alle Bestimmungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, sofern sie nicht Sachverhalte betreffen, die allein bei Erwerben von Todes wegen vorkommen. 3 Nicht auf Schenkungen anzuwenden sind insbesondere die Vorschriften 1. zum Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten (> § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG), 2. zum Pauschbetrag für Erbfallkosten (> § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG), 3. zum Rückfall von Vermögensgegenständen an die Eltern (> § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG), 4. zur Steuerklasse der Eltern bei Erwerben von Todes wegen (> § 15 Abs. 1 ErbStG Steuerklasse I Nr. 4) oder zu Erwerben aufgrund gemeinschaftlicher Testamente von Ehegatten (> § 15 Abs. 3 ErbStG), 5. 1 zum besonderen Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten oder Kinder des Erblassers (> § 17 ErbStG). 2 Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kann ausnahmsweise bei einem nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbaren Erwerb gewährt werden, wenn ein Ehegatte als Abfindung für seinen Erbverzicht und aufschiebend bedingt bis zum Tod des anderen Ehegatten ein Leibrentenstammrecht erwirbt, 6. zur Haftung von Kreditinstituten (> § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG) oder 7. zur Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens (> § 27 ErbStG).