Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2013 sowie der Gewerbesteuermessbescheide 2010 bis 2013, jeweils vom 19.02.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.10.2021, wird die Körperschaftsteuer auf 12.744 € (2010), auf 28.049 € (2011), auf 39.668 € (2012) und auf 47.834 € (2013) sowie der Gewerbesteuermessbetrag auf 4.917 € (2010), auf 8.470 € (2011), auf 11.665 € (2012) und auf 13.590 € (2013) herabgesetzt.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Erdienbarkeit von zugesagten Pensionen.
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