BGH - Urteil vom 03.02.2022
III ZR 84/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 497
BB 2022, 642
BB 2022, 718
DB 2022, 733
MDR 2022, 499
NJW 2022, 1322
NZG 2022, 1145
VersR 2022, 647
WM 2022, 514
WM 2023, 456
ZIP 2022, 581
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2142/07
OLG Braunschweig, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 149/08

Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs; Beeinflussung eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers bei seiner Anlageentscheidung

BGH, Urteil vom 03.02.2022 - Aktenzeichen III ZR 84/21

DRsp Nr. 2022/4194

Erfassung einer unrichtigen Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs; Beeinflussung eines verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanlegers bei seiner Anlageentscheidung

Die unrichtige Darstellung eines wertbildenden Umstands in einem Prospekt wird vom Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs nur erfasst, wenn sie geeignet ist, einen verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Kapitalanleger bei seiner Anlageentscheidung zu beeinflussen (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 3 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 264 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger nimmt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, den Beklagten zu 3 auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der V. GmbH & Co. KG (nachfolgend: V. KG) in Anspruch, die Kapitalanlagemöglichkeiten anbot. Der Beklagte zu 3 war bis zum 31. Juli 2001 Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der Beklagten zu 2. Treuhandkommanditistin war die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 war.