FG Sachsen - Urteil vom 26.09.2023
4 K 156/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 S. 1;

Erfassung eines gewonnenen Preisgeldes als steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen von Einkünften aus selbständiger Arbeit eines Malers

FG Sachsen, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 4 K 156/21

DRsp Nr. 2024/2449

Erfassung eines gewonnenen Preisgeldes als steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen von Einkünften aus selbständiger Arbeit eines Malers

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid ... wird dahingehend geändert, dass die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit um 10.000 € vermindert werden und in Höhe von ... € anzusetzen sind.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Einkommensteuerbescheid ... , bestätigt mit Einspruchsentscheidung vom .... Im Streit steht, ob ein vom Kläger vereinnahmtes Preisgeld (Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung, LVZ-Kunstpreis) als steuerbare Betriebseinnahme im Rahmen seiner Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Maler erfasst werden kann.