Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikums KG, die zur Tonnagesteuer optiert hat. Zwei der Kommanditisten, die Beigeladenen, sind gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der Komplementär GmbH, die als einzige Tätigkeit die Verwaltung der Klägerin betreibt. Im Jahr 2001 wurden an die Beigeladenen von der Komplementär GmbH jeweils 8.805,83 DM als Gewinn ausgeschüttet.
Mit Feststellungsbescheid 2001 vom 31.03.2003 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 580.938,48 DM fest und rechnete dem Beigeladenen zu 1. davon 9,16 DM als laufenden Gewinn nach Quote und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) zu. Der Beigeladenen zu 2. rechnete der Beklagte 18,31 DM als laufenden Gewinn nach Quote und 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) als Sonderbetriebseinnahme zu.
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