FG Hamburg - Urteil vom 02.11.2005
VII 130/03
Normen:
EStG § 5a Abs. 4a ;

Erfassung von Ausschüttungen als Vergütungen und Hinzurechnung bei dem nach Tonnage ermittelten Gewinn

FG Hamburg, Urteil vom 02.11.2005 - Aktenzeichen VII 130/03

DRsp Nr. 2006/11608

Erfassung von Ausschüttungen als Vergütungen und Hinzurechnung bei dem nach Tonnage ermittelten Gewinn

Bei § 5a EStG handelt es sich um eine pauschale, die deutsche Seeschifffahrt subventionierende Besteuerungsregelung. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Gesetzesanwendung führt nicht zu willkürlichen, unsinnigen und keinesfalls gewollten steuerlichen Auswirkungen. Ob die Einschränkung der Pauschalbesteuerung eng oder weit gefasst wird, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4a ;

Tatbestand:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Publikums KG, die zur Tonnagesteuer optiert hat. Zwei der Kommanditisten, die Beigeladenen, sind gleichzeitig die alleinigen Gesellschafter der Komplementär GmbH, die als einzige Tätigkeit die Verwaltung der Klägerin betreibt. Im Jahr 2001 wurden an die Beigeladenen von der Komplementär GmbH jeweils 8.805,83 DM als Gewinn ausgeschüttet.

Mit Feststellungsbescheid 2001 vom 31.03.2003 stellte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb auf 580.938,48 DM fest und rechnete dem Beigeladenen zu 1. davon 9,16 DM als laufenden Gewinn nach Quote und Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) zu. Der Beigeladenen zu 2. rechnete der Beklagte 18,31 DM als laufenden Gewinn nach Quote und 8.805,83 DM (Zahlung der Komplementär GmbH) als Sonderbetriebseinnahme zu.