BVerwG - Beschluss vom 05.03.2021
9 B 8.20
Normen:
EStG § 3a; EStG § 3c Abs. 4; GewStG § 7b;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 927
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 19.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 103/18

Erfolglose Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang einer zukünftigen Versteuerung von Sanierungsgewinnen

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 9 B 8.20

DRsp Nr. 2021/6782

Erfolglose Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Zusammenhang einer zukünftigen Versteuerung von Sanierungsgewinnen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 835,61 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 3a; EStG § 3c Abs. 4; GewStG § 7b;

Gründe

I

1. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur "Ertragssteuerliche(n) Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO) vom 27. März 2003" (BStBl I S. 240, sog. "Sanierungserlass") wurde mit Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 28. November 2016 (- GrS 1/15 - BFHE 255, 482) als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen. In dem Sanierungserlass ging es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn verzichtet werden kann.