BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 201/19
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 19777/17
OLG München, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 339/19

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 201/19

DRsp Nr. 2021/4755

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

1. Eine Nachschussverpflichtung, nach der die Kommanditisten verpflichtet sein sollen, ein aufgrund von Verlustzuschreibungen negatives Kapitalkonto durch Nachzahlungen während der bestehenden Gesellschaft oder nach ihrer Beendigung auszugleichen, bedarf einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen.2. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offene Einlageverpflichtung stellt grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 8.180 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.