BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 255/19
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 55/18
LG Karlsruhe, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 81/18

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 255/19

DRsp Nr. 2021/4756

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

1. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offene Einlageverpflichtung stellt grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.2. Aus einer - wie hier vorliegenden - bloßen Verlustbeteiligungsklausel entsprechend fester Kapitalkonten ergibt sich allein nicht, dass Kommanditisten entgegen § 167 Abs. 3 HGB auch verpflichtet sein sollten, ein aufgrund von Verlustzuschreibungen negatives Kapitalkonto durch Nachzahlungen während der bestehenden Gesellschaft oder nach ihrer Beendigung auszugleichen. Eine solche Nachschussverpflichtung bedürfte einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.514 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.