BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 48/20
Normen:
HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 826
NZG 2021, 737
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 55 C 1236/18
LG Freiburg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 49/19

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 48/20

DRsp Nr. 2021/4757

Erfolglose Revision im Zusammenhang mit der Klage eines Filmfonds gegen den ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags; Offene Einlageverpflichtung

1. Aus einer bloßen Verlustbeteiligungsklausel entsprechend fester Kapitalkonten folgt keine Vereinbarung einer Verlustbeteiligung über § 167 Abs. 3 HGB hinaus. Eine solche Nachschussverpflichtung bedürfte einer klaren und eindeutigen Regelung, um nicht gegen § 707 BGB zu verstoßen.2. Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters noch offene Einlageverpflichtung stellt grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine "rückständige Einlage" im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB dar.

Tenor

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24. Januar 2020 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 2.036 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 161 Abs. 2; HGB § 105 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt den Beklagten als ehemaligen Kommanditisten auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.