BGH - Beschluss vom 01.02.2021
AnwZ (Brfg) 14/20
Normen:
BRAO § 112e S. 2;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 05.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH I - 1 - 18/19

Erfolglosigkeit der Berufung mangels geltend gemachten Zulassungsgrund

BGH, Beschluss vom 01.02.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 14/20

DRsp Nr. 2021/4438

Erfolglosigkeit der Berufung mangels geltend gemachten Zulassungsgrund

Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit ist ein Abstand zwischen Straftat und Wiederbewerbung von in der Regel 15 bis 20 Jahren erforderlich.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Februar 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger war von 1976 bis 1990 und sodann erneut von 2004 bis 2007 als Rechtsanwalt zugelassen. Entgegen dem Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 22. Februar 2019 versagte die Beklagte dieselbe mit Bescheid vom 13. Dezember 2019 wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO).

Die hiergegen bereits am 7. September 2019 - ursprünglich wegen Untätigkeit - erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls erforderten die die Unwürdigkeit des Klägers begründenden Straftaten (letzter Tatzeitpunkt: 30. April 2001) den Ablauf einer Wohlverhaltensphase von 20 Jahren Dauer bis zu seiner Wiederzulassung zur Anwaltschaft. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.