BFH - Beschluss vom 02.12.2011
VII B 110/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 616
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3235/10

Erfolglosigkeit einer Beschwerde wegen Beschränkung der Darlegung auf die Unterbreitung von Beweisangeboten gegenüber der Steuerberaterkammer

BFH, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen VII B 110/11

DRsp Nr. 2012/3774

Erfolglosigkeit einer Beschwerde wegen Beschränkung der Darlegung auf die Unterbreitung von Beweisangeboten gegenüber der Steuerberaterkammer

1. NV: Die Beantwortung der Frage, ob der in Vermögensverfall geratene Steuerberater den sog. Entlastungsbeweis erbracht hat, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeber Interessen sprechen können. 2. NV: Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird mit der Behauptung, ähnliche Verhältnisse wie diejenigen des Streitfalls seien in einem anderen Rechtsstreit zu Gunsten des Steuerberaters gewürdigt worden, der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitliche Rechtsprechung nicht dargelegt.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe