BGH - Urteil vom 23.02.2021
XI ZR 191/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2021, 2042
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 166/14
OLG Frankfurt/Main, vom 24.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 87/16

Erfolgreiche Revision im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Fehlerhaftes Verkaufsprospekt

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen XI ZR 191/17

DRsp Nr. 2021/4758

Erfolgreiche Revision im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds; Fehlerhaftes Verkaufsprospekt

Im Hinblick auf den Umfang der Aufklärungspflicht im Rahmen eines Prospekts ist die Durchführbarkeit einer beabsichtigten Bebauung für die Entscheidung eines Anlegers, sich an einem Immobilienprojekt - wie hier an einem geschlossenen Immobilienfonds - finanziell zu beteiligen, von grundlegender Bedeutung. Das gilt auch für die Errichtung von geplanten Stellplätzen auf dem Fondsgrundstück. Denn der wirtschaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds beruht allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung der Anlageobjekte. Aus diesem Grund ist in dem Prospekt auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände - wie hier auf das Fehlen von Baugenehmigungen für erforderliche Stellplätze - und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen.

Tenor