BVerfG - Beschluss vom 24.08.2023
1 BvR 614/20
Normen:
RVG § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Ss 69/2019
LG Saarbrücken, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 30/19

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 1 BvR 614/20

DRsp Nr. 2023/14513

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hinsichtlich einer Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde infolge Aufhebung

Tenor

Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Anordnung der Auslagenerstattung sowie die Festsetzung des Gegenstandswerts, nachdem er seine Verfassungsbeschwerde gegen eine ihm auferlegte Geldstrafe wegen Volksverhetzung aufgrund der stattgebenden Entscheidung in einem parallel vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes von ihm betriebenen Verfahren für erledigt erklärt hat.