BFH - Urteil vom 28.07.2022
IV R 23/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1325
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3539/16

Erfolgswirksame Auflösung einer RücklageBindungswirkung einer verbindlichen AuskunftKlagebefugnis einer Personengesellschaft bei Streit über Grund oder Höhe eines Gesamthandsgewinns

BFH, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen IV R 23/19

DRsp Nr. 2022/14906

Erfolgswirksame Auflösung einer Rücklage Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft Klagebefugnis einer Personengesellschaft bei Streit über Grund oder Höhe eines Gesamthandsgewinns

NV: Besteht Streit über Grund oder Höhe des in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgestellten Gesamthandsgewinns einer Personengesellschaft, ist nur die Gesellschaft selbst klagebefugt. Eine Klagebefugnis des Gesellschafters ergibt sich nicht schon daraus, dass ihm der streitige Gewinn alleine zugerechnet wurde.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17.06.2019 – 4 K 3539/16 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die erfolgswirksame Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft.