BGH - Beschluß vom 15.03.2005
5 StR 469/04
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2005, 307
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.07.2004

Erforderliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluß vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 5 StR 469/04

DRsp Nr. 2005/6466

Erforderliche Feststellungen bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung

1. Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung reicht es regelmäßig nicht aus, dass die das Blankett ausfüllende steuerrechtliche Norm bezeichnet und die Summe der verkürzten Steuern in den Urteilsgründen mitgeteilt wird. 2. Vielmehr muss der Tatrichter für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden steuerrechtlichen Gesichtspunkte als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden.3. Einer ins Einzelne gehenden Berechnung bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen einräumt.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Dezember 2004 ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Steuerhinterziehung in 90 Fällen, wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in zwölf Fällen sowie wegen Betruges in 48 Fällen verurteilt, die Angeklagte F zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten M unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten.