OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2023
5 U 116/22
Normen:
§ 179a AktG;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 41/21

Erforderliche Mehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter einer Publikums-KG über die Veräußerung der Fondsimmobilie

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 5 U 116/22

DRsp Nr. 2023/15616

Erforderliche Mehrheit bei der Beschlussfassung der Gesellschafter einer Publikums-KG über die Veräußerung der Fondsimmobilie

§ 179a AktG ist nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar, wenn die Gesellschafter der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Juni 2022 verkündete Urteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 3-14 O 41/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird beschränkt auf die Frage, ob § 179a AktG auf eine Publikums-KG anwendbar ist, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen, zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu € 125.000 festgesetzt.

Normenkette:

§ 179a AktG;

Gründe

I.