BFH - Beschluss vom 12.10.2010
I B 62/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 241/07

Erforderlichkeit der Unterscheidung einer am Sonnabend eingeworfene Postsendung von den erst Montags eingelieferten Sendungen zur gesonderten Behandlung im Hinblick auf den Eingangsstempel und die Fristberechnung

BFH, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I B 62/10

DRsp Nr. 2010/22340

Erforderlichkeit der Unterscheidung einer am Sonnabend eingeworfene Postsendung von den erst Montags eingelieferten Sendungen zur gesonderten Behandlung im Hinblick auf den Eingangsstempel und die Fristberechnung

1. NV: Wird eine mit Postzustellungsurkunde zuzustellende Postsendung an einem Sonnabend in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so wird damit die Zustellung auch dann bewirkt, wenn die Zustelladresse eine Anwaltskanzlei ist und in dieser Kanzlei samstags nicht gearbeitet oder der Briefkasten nicht geleert wird. 2. NV: Ein Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass eine am Sonnabend in seinen Briefkasten eingeworfene Postsendung im Hinblick auf Fristberechnung von den erst montags eingegangenen Sendungen unterschieden wird. 3. NV: Befindet sich in der Akte eines Bevollmächtigten kein Nachweis über die Zustellung eines FG-Urteils, so muss der Bevollmächtigte den tatsächlichen Zustellungszeitpunkt ermitteln und dazu ggf. beim FG nachfragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten kann.