OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2023
Wx 22/22
Normen:
UmwG § 8 Abs. 3; UmwG § 8 Abs. 122 e;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 27.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen HBR 68403

Erforderlichkeit der Vorlage eines Verschmelzungsberichts bei der Verschmelzung von arbeitnehmerlosen Kapitalgesellschaften

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2023 - Aktenzeichen Wx 22/22

DRsp Nr. 2023/16548

Erforderlichkeit der Vorlage eines Verschmelzungsberichts bei der Verschmelzung von arbeitnehmerlosen Kapitalgesellschaften

Die Vorlage eines Verschmelzungsberichts ist bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn arbeitnehmerlose Gesellschaften in der Weise verschmolzen werden, dass eine 100 %ige Tochtergesellschaft von der sie beherrschenden Muttergesellschaft aufgenommen wird und der Anteilsinhaber des Mutterunternehmens auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts verzichtet.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf (Registergericht) vom 27. Dezember 2021 aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Eintragungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

UmwG § 8 Abs. 3; UmwG § 8 Abs. 122 e;

Gründe

I.