BGH - Beschluss vom 13.01.2021
XII ZB 386/20
Normen:
FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 71 Abs. 1 S. 1; ZPO § 84 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 172 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 76
FamRZ 2021, 635
FuR 2021, 209
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII 1950/18
LG Stuttgart, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 298/19

Erforderlichkeit der Zustellung im Betreuungsverfahren an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen; Wirkungslosigkeit der an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommenen Zustellung; Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen bei der Bestellung von mehreren Verfahrensbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - Aktenzeichen XII ZB 386/20

DRsp Nr. 2021/3544

Erforderlichkeit der Zustellung im Betreuungsverfahren an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen; Wirkungslosigkeit der an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommenen Zustellung; Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen bei der Bestellung von mehreren Verfahrensbevollmächtigten

a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 202/09 - juris und Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 582/15 - FamRZ 2016, 1259).b) Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit umfassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH Urteil vom 12. März 2019 - VI ZR 277/18 - NJW 2019, 2397).

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 2020 wird zurückgewiesen.