BFH - Beschluss vom 21.12.2011
IV B 101/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 17; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 598
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6823/04

Erforderlichkeit einer Feststellung der Existenz eines Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft

BFH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen IV B 101/10

DRsp Nr. 2012/3082

Erforderlichkeit einer Feststellung der Existenz eines Empfangsbevollmächtigten einer atypisch stillen Gesellschaft

1. NV: Bei einer atypisch stillen Gesellschaft, die als Innengesellschaft nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann, übernimmt die Rolle des nicht vorhandenen vertretungsberechtigten Geschäftsführers der Empfangsbevollmächtigte. 2. NV: Bei einer atypisch stillen Gesellschaft ist der Empfangsbevollmächtigte auch dann notwendig beizuladen, wenn der Rechtsstreit wegen gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung keine Auswirkungen für ihn hat. 3. NV: Die unterbliebene notwendige Beiladung führt zu einem Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit zu einem Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. 4. NV: Der BFH kann eine unterbliebene Beiladung nur im Revisionsverfahren, nicht im Beschwerdeverfahren nachholen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1; EStG § 17; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 48 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).