FG Niedersachsen - Urteil vom 21.11.2008
11 K 270/07
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 39 Satz 7; EStG § 10d Abs. 4;
Fundstellen:
EFG 2009, 1641

Erforderlichkeit eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheides bei Verlusten aus 2001

FG Niedersachsen, Urteil vom 21.11.2008 - Aktenzeichen 11 K 270/07

DRsp Nr. 2009/20738

Erforderlichkeit eines gesonderten Verlustfeststellungsbescheides bei Verlusten aus 2001

1. Ohne gesondertes Feststellungsverfahren kann ein Verlust aus Veräußerungsgeschäften im Jahre 2001 bei der Veranlagung 2005 nicht berücksichtigt werden. 2. Nach § 52 Abs. 39 Satz 7 EStG i.d.F. des JStG 2007 ist § 23 Abs. 3 Satz 9 2. HS EStG auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 39 Satz 7; EStG § 10d Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Verrechnung des 2001 entstandenen Überschusses der Werbungskosten über die Einnahmen bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Veranlagungszeitraum 2005.