BGH - Urteil vom 14.10.2010
I ZR 5/09
Normen:
UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11;
Fundstellen:
DB 2011, 993
DStR 2011, 1395
DStRE 2011, 1237
WM 2011, 1346
WRP 2011, 747
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 71/07
OLG Brandenburg, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 16/08

Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine Bindung einer Beratung an eine Vereinsmitgliedschaft in einer allein auf sein Bestehen hinweisenden Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins; Mitteilung einer nur in eingeschränktem Umfang zulässigen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

BGH, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen I ZR 5/09

DRsp Nr. 2011/6692

Erforderlichkeit eines Hinweises auf eine Bindung einer Beratung an eine Vereinsmitgliedschaft in einer allein auf sein Bestehen hinweisenden Werbeanzeige eines Lohnsteuerhilfevereins; Mitteilung einer nur in eingeschränktem Umfang zulässigen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

Ein Lohnsteuerhilfeverein, der in einer Werbeanzeige allein auf sein Bestehen hinweist, muss nicht zugleich erklären, dass eine Beratung nur im Rahmen einer Mitgliedschaft bei ihm möglich und er auch lediglich in eingeschränktem Umfang zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist.

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UWG § 5; StBerG § 4 Nr. 11;

Tatbestand:

Die Parteien sind Lohnsteuerhilfevereine.

In der Ausgabe der Zeitung "Potsdam am Sonntag" vom 11. März 2007 ließ der Beklagte in der Rubrik "Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann" die nachstehend wiedergegebenen Anzeigen veröffentlichen:

Auf derselben Zeitungsseite befanden sich ferner redaktionelle Beiträge zu Entfernungspauschalen, zu Freibeträgen und zur Steuerpflicht für Rentner sowie Anzeigen von zwei weiteren Lohnsteuerhilfevereinen und einer Steuerberatungsgesellschaft.