Die Revisionen der Kläger und des Nebenintervenienten zu 3 gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2019 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Revisionsverfahren tragen die Kläger zu 4 bis 6 zu je 15 % und die Kläger zu 1 bis 3 und der Nebenintervenient zu 3 zu je 13,75 %. Ihre eigenen Kosten tragen die Kläger und der Nebenintervenient zu 3 selbst.
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