BFH - Beschluss vom 09.12.2011
III B 67/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 589
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 537/08

Erforderlichkeit von Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem wegen Zeitverzögerung anderen Urteilsergebnisses infolge einer überlangen und ungerechtfertigten Verfahrensdauer

BFH, Beschluss vom 09.12.2011 - Aktenzeichen III B 67/11

DRsp Nr. 2012/3068

Erforderlichkeit von Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu einem wegen Zeitverzögerung anderen Urteilsergebnisses infolge einer überlangen und ungerechtfertigten Verfahrensdauer

1. NV: Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer erfordert Ausführungen dazu, inwieweit das angefochtene Urteil bei einer Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt anders ausgefallen wäre. 2. NV: Hat der Kläger die Nichtvernehmung von Zeugen nicht gerügt, kann er sich nicht im Nachhinein darauf berufen, durch die Verfahrensdauer sei es zu einem Verlust von Beweismitteln gekommen. 3. NV: Auch wenn der EGMR Art. 6 EMRK in Kindergeldsachen für anwendbar erklärt hat, kommt es für die Frage, ob die Revision wegen einer überlangen Verfahrensdauer zuzulassen ist, allein darauf an, ob dem FG ein Verfahrensfehler unterlaufen ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe wurden nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargetan oder liegen nicht vor.

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine "überlange und ungerechtfertigte Verfahrensdauer" berufen.