BFH - Urteil vom 03.11.2010
VII R 4/10
Normen:
NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2175/05

Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut; Verbrauchsteuerentlastung der Belieferer deutscher Abnehmer und Angehöriger ausländischer Truppen

BFH, Urteil vom 03.11.2010 - Aktenzeichen VII R 4/10

DRsp Nr. 2011/936

Erfordernis der Weitergabe von Verbrauchsteuervergünstigungen an ausländische Truppen nach dem NATO-Truppenstatut; Verbrauchsteuerentlastung der Belieferer deutscher Abnehmer und Angehöriger ausländischer Truppen

1. Den NATO-Truppen und ihrem zivilen Gefolge zu gewährende Verbrauchsteuervergünstigungen können unmittelbar auf Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i und iv NATOTrStatZAbk gestützt werden. 2. Aus Sinn und Zweck der in Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATOTrStatZAbk getroffenen Regelungen sowie aus dem darin festgelegten Erfordernis, dass die Abgabenvergünstigungen bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass eine Verbrauchsteuerentlastung nicht beanspruchen kann, wer deutsche Abnehmer und Angehörige ausländischer Truppen zu gleichen Verkaufspreisen beliefert.

Normenkette:

NATOTrStatZAbk Art. 67 Abs. 3 Buchst. a;

Gründe

I.