FG Saarland - Urteil vom 15.12.2009
2 K 2175/05
Normen:
MinöStG § 1 Abs. 3 Nr. 2; MinöStG § 9 Abs. 3 S. 1; EnergieStG § 1 Abs. 1; EnergieStG § 8 Abs. 1; NATO-Truppenstatut Art. XI; NATO-ZAbk Art. 67; TrZG § 2 Abs. 2;

Steuerermäßigung für Energielieferungen an ausländische Militärangehörige

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 2 K 2175/05

DRsp Nr. 2010/3053

Steuerermäßigung für Energielieferungen an ausländische Militärangehörige

Wer Energie (im Streitfall Erdgas) an ausländische Militärangehörige und ihr Gefolge liefert, kann dafür nur dann eine Minaralölsteuervergütung nach Art. XI NATO-Truppenstatut i.V.m. Art. 67 Abs. 1 a) Ziff. (i) und (iv) NATO-ZAbk und § 2 Abs. 2 TrZG bekommen, wenn er die Vergütung über den Preis an die Abnehmer weitergegeben hat.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MinöStG § 1 Abs. 3 Nr. 2; MinöStG § 9 Abs. 3 S. 1; EnergieStG § 1 Abs. 1; EnergieStG § 8 Abs. 1; NATO-Truppenstatut Art. XI; NATO-ZAbk Art. 67; TrZG § 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin für die Lieferung von Erdgas an das zivile Gefolge verbündeter Streitkräfte in Deutschland in der Zeit von Oktober 2002 bis September 2004 eine Mineralölsteuervergütung zusteht.