VGH Bayern - Urteil vom 23.02.2023
20 B 21.1676
Normen:
KAG Art. 8 Abs. 6; KAG Art. 8 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 14.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 1 K 19.221

Erfordernis einer Kalkulation der Benutzungsgebühren bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung; Ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung

VGH Bayern, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen 20 B 21.1676

DRsp Nr. 2023/4911

Erfordernis einer Kalkulation der Benutzungsgebühren bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung; Ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung

1. Bei dem rückwirkenden Erlass einer Abwassergebührensatzung ist grundsätzlich eine Kalkulation der Benutzungsgebühren erforderlich, die sich entsprechend Art. 8 Abs. 6 KAG an den tatsächlichen Kosten der vergangenen Kalkulationsperioden orientiert. Fehlt eine entsprechende Kalkulation, führt dies zur Unwirksamkeit der Rückwirkungsanordnung.2. Eine Altfallregelung, nach der bestandskräftige Gebührenveranlagungen als abgeschlossen behandelt werden, erfordert eine Ermessensentscheidung des Gemeinderates. Die ordnungsgemäße Ausübung des Satzungsermessens im Hinblick auf die Altfallregelung setzt das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation als Entscheidungsgrundlage voraus. Bei seiner Entscheidung hat das Kollegialorgan vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.3. Ein Gebührenvorauszahlungsbescheid (Art. 8 Abs. 7 KAG) wird durch den Erlass des endgültigen Gebührenbescheids abgelöst und hat danach keine Steuerungswirkung mehr.