BFH - Beschluss vom 20.10.2010
II B 23/10
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4855/06

Erfordernis einer Stellungnahme zur vom Finanzgericht zitierten Stellungnahme des Bundesfinanzhofs über das Auslösen einer Steuerpflicht durch die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders

BFH, Beschluss vom 20.10.2010 - Aktenzeichen II B 23/10

DRsp Nr. 2010/20462

Erfordernis einer Stellungnahme zur vom Finanzgericht zitierten Stellungnahme des Bundesfinanzhofs über das Auslösen einer Steuerpflicht durch die rechtliche Anteilsvereinigung in der Hand eines Treuhänders

1. NV: Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist. Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen. 2. NV: Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn das FG im Rahmen des AdV-Verfahrens des Beschwerdeführers eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als bei der Hauptsacheentscheidung.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- --) nicht entsprechend den Anforderungen des § Abs. Satz 3 dargelegt. Erforderlich sind insoweit Ausführungen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Februar 2010 , BFH/NV 2010, , m.w.N.). Weiter bedarf es einer Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2010 , BFH/NV 2010, ).