Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld für die Kinder des Klägers, K1 (*2001) und K2 (*2004).
Die Kinder leben gemeinsam mit ihrer Mutter M, der Ehefrau des Klägers, die als arbeitet, in (Staat der Europäischen Union) unter der Anschrift A. Dort vermieten der Kläger und seine Ehefrau zugleich seit den 1990er Jahren unter der Bezeichnung "B" Ferienappartements an Feriengäste.
Die Kindesmutter und die beiden Kinder sind seit 01.06.2005 unter der Anschrift C Straße 3, D gemeldet und der Kläger seit .2017, nachdem er zuvor in E gemeldet war. Das mit einem Einfamilienreihenhaus bebaute Grundstück C Straße steht im Eigentum eines Herrn F, der dort wohnt.
Für beide Kinder war inländisches Kindergeld zunächst in voller Höhe festgesetzt und laufend gezahlt worden.
Ende 2017 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine neue Anschrift in D an, woraufhin diese die Kindergeldfestsetzung für beide Kinder zunächst ab April 2008 aufhob (Bescheid vom 09.02.2018).
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